Anzeige zur Verbrennung von Schlagabraum
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Jänsch, Rita | 02556 89-25 | ![]() |
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Frahling, Simone | 02556 89-27 | ![]() |
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Durch die Corona-Krise kann noch nicht bestimmt werden, wie mit den traditionellen Osterfeuern im Jahr 2021 verfahren wird. Seitens der Gemeinde Metelen wird angeregt, rechtzeitig Alternativen zu finden, um den Heckenschnitt und andere Gehölze zu entsorgen.
Hier wird u. a. auf die am 11.03.2021 anstehende Grünabfuhr verwiesen. Ebenso besteht die Möglichkeit immer samstags den Baubetriebshof in der Zeit von 10:00 Uhr – 12:00 Uhr aufzusuchen sowie donnerstags von 16:00 Uhr – 18:00 Uhr (nur in der Zeit vom 01. April – 30. November).
Alternativ kann der gesammelte Schlagabraum, also kleinere Mengen von Heckenschnitt bis zum 15.03.2021 verbrannt werden. Ein solches Abbrennen ist rechtzeitig im Vorfeld von den Betroffenen mit konkreter Benennung des Termins und einer Mobil-Nr. des vor Ort Verantwortlichen bei der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Vordrucke hierzu gibt es hier:
Sie können auch jederzeit nach vorheriger Absprache ausgehändigt werden.
Das Verbrennen von Schlagabraum ist eigentlich lt. Allgemeinverfügung vom 23.12.2016 nur im Zeitraum vom 15. Oktober eines jeden Jahres bis zum 15. März des Folgejahres unter Beachtung der genannten Auflagen erlaubt. Der Verbrennungsort muss im Außenbereich, d.h. außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Der Schlagabraum darf nur in unmittelbarer Nähe zur Anfallstelle verbrannt werden (auf/oder an dem Grundstück). Es darf nur Schlagabraum aus Maßnahmen zur Pflege von Hecken, Wallhecken, Windschutzstreifen, Kopfbäumen sowie Ufergehölzen verbrannt werden. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile und erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.Das Brennmaterial muss zu Haufen zusammengebracht werden. Die Haufen dürfen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten. Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von Schlagabraum und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist.Die Feuerstelle ist frühestens zwei Tage vor dem Anzünden umzuschichten, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden. Als Mindestabstand sind einzuhalten :
200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind, 100 m von Waldflächen, 50 m von öffentlichen Wegeflächen, 10 m von befestigten Wirtschaftswegen Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starken Wind unverzüglich zu löschen. Zur Verhinderung einer möglichen Ausbreitung des Feuers sind ausreichende Löschmittel bereit zu halten.Das Feuer ist ständig von zwei Personen, eine davon über 18 Jahre alt, zu beaufsichtigen. Sie dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind und müssen während des Verbrennens telefonisch erreichbar sein.Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken. In einem Umkreis von 4 km Radius um den Flughafenbezugspunkt sowie innerhalb eines Abstandes von 1,5 km von Landeplätzen und Fluggeländen darf ein Osterfeuer nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung verbrannt werden.Sonstige, die Verbrennung ordnende Regelungen, z. B. im Landesimmissionsschutzgesetz, sind zu beachten.Die geplante Verbrennung ist mindestens 3 Werktage vor dem vorgesehenen Verbrennungstermin der Gemeinde unter Angabe der Menge, des genauen Ortes, des Datums und der Uhrzeit des Verbrennens sowie Angaben zur telefonischen Erreichbarkeit anzuzeigen.
Formular: