Beglaubigungen von Unterschriften/Handzeichen
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Beglaubigungen von Unterschriften/Handzeichen
Die Meldebehörde ist zuständig für die amtliche Beglaubigung von Unterschriften, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird. Ihre Unterschrift wird nur dann beglaubigt, wenn Sie in Gegenwart einer Verwaltungsmitarbeiterin oder eines -mitarbeiters leisten. Für den Nachweis der Identität des/der Antragstellers/in ist die Vorlage des Personalsausweises oder Reisepasses unbedingt erforderlich.
Beglaubigungen ausgeschlossen
Nicht beglaubigt werden dürfen Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen.
Dazu gehören insbesondere Unterschriftsbeglaubigungen unter Verträgen oder Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts, in Vereins- und Handelsregistersachen und Grundbuchangelegenheiten. Hier empfiehlt sich die
Unterschriftsbeglaubigung von einem Notariat vornehmen zu lassen.
Unterschriftsbeglaubigungen, die zur Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind, bleiben den Notariaten vorbehalten.
Ebenso dürfen Unterschriften ohne zugehörigen Text (Blanko-Unterschriften), oder wenn der Inhalt der vorgelegten Schriftstücke offenbar ungesetzlich, wahrheitswidrig, unsittlich oder unleserlich ist oder das Durchlesen verweigert wird, nicht beglaubigt werden.
Sind Schriftstücke in einer fremden Sprache abgefasst und weigert sich der Antragstellung eine Übersetzung in deutscher Sprache, die von einem gerichtlich vereidigten Dolmetscher beglaubigt sein muss, beizubringen, ist ebenfalls eine Beglaubigung der Unterschrift bzw. des Handzeichens nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NW)
- Beglaubigungsverordnung