Beglaubigungen von Fotokopien/Abschriften
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Jänsch, Rita | 02556 89-25 | ![]() |
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Schaper, Christina | 02556 89-24 | ![]() |
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Beglaubigungen von Ablichten/Kopien/Abschriften
Jede Behörde kann Abschriften von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt hat, oder die für ihren eigenen Gebrauch sind, amtlich beglaubigen.
Darüber hinaus ist die Meldebehörde zuständig für die amtliche Beglaubigung von Schriftstücken, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt werden, sofern das Original in deutscher Sprache verfasst ist.
Zur Beglaubigung muss immer das Original vorgelegt werden!
Nicht beglaubigen dürfen wir Personenstandsurkunden (wie z.B. Geburts- oder Heiratsurkunden). In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an das jeweilige Standesamt, das seinerzeit die Originalurkunde ausgestellt hat. War es das Standesamt Metelen, dann hilft Ihnen unsere Standesbeamtin, Christina Schaper (Tel. 02556/89-24), oder dessen Vertretung gerne weiter!
Des Weiteren dürfen Unikate wie z.B. Fahrzeugschein, Führerschein und Lohnsteuerkarten von der Meldebehörde nicht beglaubigt werden.
Hingegen sind Beglaubigungen deutscher Personalausweise und Reisepässe zur Vorlage bei deutschen Behörden möglich.
Rechtsgrundlagen:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NW)
- Beglaubigungsverordnung