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Schulentwicklungsplanung

Details
Fachbereich 1 - Zentrale Dienste
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Joost, Andreas 02556 89-35 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände sind, soweit sie nach § 78 Schulträgeraufgaben zu erfüllen haben, verpflichtet, zur Sicherung eines gleichmäßigen und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots in allen Landesteilen für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Sie können hierbei bestehende Ersatzschulen berücksichtigen, soweit deren Träger damit einverstanden sind. Die obere Schulaufsichtsbehörde beobachtet die Schulentwicklungsplanung in ihrem Bezirk und fördert die Koordinierung der Bildungs- und Abschlussangebote. Schulentwicklungsplanung und Jugendhilfeplanung sind aufeinander abzustimmen. Schulen und Schulstandorte sind unter Berücksichtigung des Angebots anderer Schulträger so zu planen, dass schulische Angebote aller Schulformen und Schularten unter möglichst gleichen Bedingungen wahrgenommen werden können. Die Schulträger sind gehalten, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, differenziertes Angebot zu achten; dies gilt insbesondere für den Bereich der Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung.
Bei der Errichtung neuer Schulen muss gewährleistet sein, dass andere Schulformen, soweit ein entsprechendes schulisches Angebot bereits besteht, auch künftig in zumutbarer Weise erreichbar sind. Bei der Auflösung von Schulen muss gewährleistet sein, dass das Angebot in zumutbarer Weise erreichbar bleibt.
Die Bildungsangebote der Berufskollegs sollen darüber hinaus mit den nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zuständigen Stellen in der Region sowie der Arbeitsverwaltung abgestimmt werden.
Können die Voraussetzungen für die Errichtung und Fortführung von Hauptschulen, Sekundarschulen, Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen nur durch Schülerinnen und Schüler mehrerer Gemeinden gesichert werden, so sind diese Gemeinden insoweit zu einer gemeinsamen Schulentwicklungsplanung verpflichtet. Bei Zweifeln über die Pflicht zur gemeinsamen Schulentwicklungsplanung entscheidet innerhalb ihres Bezirks die obere Schulaufsichtsbehörde und bezirksübergreifend das Ministerium. Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt

  • das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot nach Schulformen, Schularten, Schulgrößen (Schülerzahl, Klassen pro Jahrgang) und Schulstandorten
  • die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach Schulformen, Schularten und Jahrgangsstufen
  • die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestands nach Schulformen, Schularten und Schulstandorten
.

 




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