Fachbereich 3 - Bürgerdienste
Meldeangelegenheiten
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Jänsch, Rita | 02556 89-25 | ![]() |
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Schaper, Christina | 02556 89-24 | ![]() |
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Wer nach Metelen zieht, muss sich nach dem neuen Bundesmeldegesetz innerhalb zwei Wochen bei der Meldebehörde persönlich anmelden. Die Anmeldung übers Internet ist daher nicht möglich.
Der Meldepflichtige kann sich bei der Anmeldung durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Ein entsprechendes Formular finden Sie im Formularpool.
Die alleinige Vorlage des Personalausweises bzw. Passes reicht ab dem 01.11.2015 nicht mehr aus.
Neuregelungen hält das Bundesmeldegesetz ab Anfang November 2015 allerdings auch noch für Wohnungsgeber und -eigentümer bereit. Diese haben künftig eine sogenannte Mitwirkungspflicht bei An- oder Abmeldungen, beispielsweise beim Wegzug ihrer Mieter ins Ausland.
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur dann erforderlich, wenn nach dem Auszug keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn man seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder lediglich eine Nebenwohnung in Deutschland – in diesem Fall in Metelen – aufgibt. Eine Wohnungsabmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich – und sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Wer ins Ausland umzieht, kann bei Abmeldung künftig seine Auslandsanschrift hinterlassen. Diese Anschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Meldebehörde etwa im Zusammenhang mit Wahlen mit dem entsprechenden Bürger Kontakt aufnehmen.
Nochmal etwas genauer hinzusehen empfiehlt sich bei der Abmeldung einer Nebenwohnung: Diese Abmeldung erfolgt künftig nur noch bei derjenigen Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.
Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weder an- noch abmelden. Die Anmeldung für die weitere Wohnung muss künftig erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.
Mitwirkungspflicht heißt hier konkret:
Wohnungsgeber oder -eigentümer müssen ihren Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Diese Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen. Das entsprechende Formular im Dateiformat erhalten Sie auf dieser Seite oder im Einwohnermeldeamt der Gemeinde Metelen.
Der Meldepflichtige kann sich bei der Anmeldung durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Ein entsprechendes Formular finden Sie im Formularpool.
Die alleinige Vorlage des Personalausweises bzw. Passes reicht ab dem 01.11.2015 nicht mehr aus.
Neuregelungen hält das Bundesmeldegesetz ab Anfang November 2015 allerdings auch noch für Wohnungsgeber und -eigentümer bereit. Diese haben künftig eine sogenannte Mitwirkungspflicht bei An- oder Abmeldungen, beispielsweise beim Wegzug ihrer Mieter ins Ausland.
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur dann erforderlich, wenn nach dem Auszug keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn man seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder lediglich eine Nebenwohnung in Deutschland – in diesem Fall in Metelen – aufgibt. Eine Wohnungsabmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich – und sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Wer ins Ausland umzieht, kann bei Abmeldung künftig seine Auslandsanschrift hinterlassen. Diese Anschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Meldebehörde etwa im Zusammenhang mit Wahlen mit dem entsprechenden Bürger Kontakt aufnehmen.
Nochmal etwas genauer hinzusehen empfiehlt sich bei der Abmeldung einer Nebenwohnung: Diese Abmeldung erfolgt künftig nur noch bei derjenigen Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.
Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weder an- noch abmelden. Die Anmeldung für die weitere Wohnung muss künftig erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.
Mitwirkungspflicht heißt hier konkret:
Wohnungsgeber oder -eigentümer müssen ihren Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Diese Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen. Das entsprechende Formular im Dateiformat erhalten Sie auf dieser Seite oder im Einwohnermeldeamt der Gemeinde Metelen.
Ganz wichtig: Ab dem 1. November 2015 ist eine An- oder Ummeldung nur noch unter Vorlage der ausgefüllten Wohnungsgeberbescheinigung möglich.
Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz erteilt bei Fragen gerne das Einwohnermeldeamt der Gemeinde Metelen, Telefon 02556/89-24 (Christina Schaper).