Sie haben etwas gefunden oder verloren? Dann wenden Sie sich an unser Fundbüro!
Fundsachen können sowohl telefonisch als auch persönlich zur Anzeige gebracht werden.
Bei größeren Fundsachen (z.B. Fahrrädern und anderen größeren Gegenständen) reicht es aus, eine Anzeige am Telefon abzugeben. Fahrräder können unter anderem auch von unserem Baubetriebshof abgeholt werden.
Auch wenn Sie etwas verloren haben, können Sie bei und telefonisch oder per Email fragen, ob hier Ihr Gegenstand als Fundsache registriert ist.
Je genauer Sie Ihren Gegenstand beschreiben können, desto einfacher ist es für unsere Mitarbeiter/in des Fundbüros unter allen registrierten Fundsache Ihren Gegenstand zu finden.
Sie können aber auch einen Blick in das Fundverzeichnis werfen. Dieses wird täglich aktualisiert. Einfach auf den Button „FundInfo“ auf der rechten Seite klicken und alle Angaben zu Ihrem Gegenstand machen.Fragen Sie mehrmals nach, ob in der Zwischenzeit Ihr verloren gegangener Gegenstand aufgefunden worden ist. Hinweis:
Schlüsselfunde werden nicht einzeln erfasst. Bei Verlust setzen Sie sich bitte mit dem Fundbüro (Tel. 89-25) in Verbindung.
Pflichten des Finders:
Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat gem. § 965 Abs. 1 BGB dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten den Fund anzuzeigen. Die Anzeige hat unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen.
Rechte des Finders:
Den Pflichten des Finders stehen die Anwartschaft auf den Eigentumserwerb, wenn der Verlierer innerhalb von sechs Monaten nicht ermittelbar ist, Finderlohn und Anspruch auf Aufwendungsersatz gegenüber.
Fundtiere wie Hunde, Katzen oder ähnliches können im Rathaus nicht untergebracht werden. Wenn Sie das Fundtier nicht selbst zu Hause verwahren können, vermittelt das Fundamt eine Aufnahmestelle.
Hierbei ist auch zu beachten, dass das Tierheim nur kurze Aufbewahrungszeiten hat! Die Betreiber der Tierheime dürfen nach Ablauf der Verweildauer die Fundtiere an Dritte veräußern!
Der Unterbringungsort der Fundtiere ist beim Fundamt telefonisch (89-24) zu erfragen!
Finder, die Anspruch auf Eigentumserwerb erhoben haben, werden nach Ablauf der 6-monatigen Aufbewahrungsfrist schriftliche aufgefordert, die Fundsache abzuholen.