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Quarantäne-Regelungen
Das Land NRW hat die Regelungen zur Quarantäne und Möglichkeiten zur Freitestung geändert. Daher werden ab Montag, den 7.2.2022 keine schriftlichen Ordnungsverfügungen mehr durch die Ordnungsämter erlassen.
Der Kreis Steinfurt stellt die aktive Kontaktaufnahme zu positiv auf das Coronavirus getesteten Personen ein. Das heißt, dass diejenigen Infizierten, die doch noch Fragen haben, sich bei der Stabsstelle Corona über die Telefon-Hotline (02551 / 69-7100) oder per Mail (corona@kreis-steinfurt.de) melden können. Auf der Internetseite des Kreises Steinfurt unter www.kreis-steinfurt.de/corona finden Sie bald einen unverbindlichen Isolationsrechner.
Was gilt derzeit bei einem positiven Testergebnis:
- Fällt ein Corona-Selbsttest positiv aus oder treten typische Krankheitssymptome auf, ist unverzüglich ein Test in einem anerkannten Testzentrum oder ein PCR-Test (z.B. beim Hausarzt) erforderlich.
- Bestätigt sich das Ergebnis müssen Infizierte sich sofort für 10 Tage in häusliche Isolation begeben. Das Gesundheitsamt wird automatisch über das positive Testergebnis informiert und nimmt Kontakt zu den betroffenen Personen auf. Eine schriftliche Ordnungsverfügung wird nicht mehr erlassen.
- Ohne weiteren Test endet die Isolation mit Ablauf von Tag 10. Sie kann frühestens an Tag 7 (die Zählung beginnt am Tag nach dem positiven Test) durch einen negativen PCR- oder Schnelltest von einer anerkannten Bürgerteststelle beendet werden, wenn keine Symptome vorliegen. Bei einem positiven Test an Tag 7 kann eine erneute Testung erst nach 48 h erfolgen. Die Isolation ist bis zur Vorlage eines neg. Testergebnisses fortzusetzen.
- Infizierte Personen sind verpflichtet enge Kontaktpersonen zu informieren. Dieses betrifft die Personen, zu denen in den zwei Tagen vor dem Test engerer Kontakt bestanden hat
Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen:
- Haushaltsangehörige einer infizierten Person sowie enge Kontaktpersonen haben sich ebenfalls sofort für 10 Tage in häusliche Quarantäne zu begeben. Es wird eine zeitnahe Testung durch einen PCR-Test oder einen Corona-Schnelltest in einem Testzentrum empfohlen.
- nicht in Quarantäne müssen bei einem negativen Testergebnis folgende Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen:
- geboosterte Personen (3 Impfungen erhalten)
- genesene Personen (positiver PCR-Test mehr als 28 Tage, aber höchstens 90 Tage)
- Personen mit einer Impfung und genesen
- Personen mit zwei Impfungen (zweite Impfung länger als 14 Tage aber höchstens 90 Tage)
- Auch für Kontaktpersonen gilt, dass die Quarantäne ohne weiteren Test mit Ablauf von Tag 10 endet. Auch die Quarantäne als Kontaktperson kann frühestens an Tag 7 durch einen negativen PCR-Test oder Schnelltest von einer anerkannten Bürgerteststelle beendet werden, wenn keine Symptome vorliegen. Bei einem positiven Test an Tag 7 kann eine erneute Testung erst nach 48 h erfolgen.
- Besonderheit für Schüler/Innen und Kleinkinder in Kindertagesbetreuung: Diese können sich bereits an Tag 5 entsprechend der o.g. Vorgaben freitesten.
- Entwickelt die von der Quarantäne ausgenommene Person Symptome, so muss sie sich unverzüglich in Selbstisolierung begeben und zeitnah eine Testung veranlassen.
Nachweise für Arbeitgeber, Schule u. Kitas:
- Als Nachweis für den Arbeitgeber reicht der bestätigte positive Testnachweis (kein Selbsttest) aus. Ebenso reicht der offizielle negative Testnachweis zur Beendigung der Quarantäne. Mit diesen Unterlagen kann der Arbeitgeber Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz auf Verdienstausfall geltend machen.
- Kontaktpersonen haben zusätzlich einen Nachweis über den gemeinsamen Wohnsitz mit der infizierten Person vorzulegen.
Nachweis für Genesene
Die Stabsstelle Corona des Kreises Steinfurt stellt den zusätzlichen Versand von Genesenen-Nachweisen an mit dem Coronavirus infizierte und mittlerweile genesene Personen ein. Hintergrund ist, dass für den Nachweis einer überstandenen Corona-Infektion nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes des Bundes und der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung das ehemals positive PCR-Testergebnis als Genesenennachweis ausreicht. Ein besonderes digitales Zertifikat für den Nachweis der Genesung, das in der Corona-Warn-App oder der CovPass-App hinterlegt werden kann, ist bei Vorlage des PCR-Testergebnisses in vielen Apotheken zu erhalten. Die Stabsstelle Corona des Kreises weist darauf hin, dass für den formalrechtlichen Nachweis einer überstandenen Corona-Infektion zwingend das Ergebnis eines PCR-Tests erforderlich ist. Ein positiver Antigen-Schnelltest (PoC) oder ein Antikörpernachweis reichen nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht aus.