Grundsteuer:
Bisher wird die Grundsteuer anhand von sogenannten Einheitswerten berechnet. Diese Werte beruhen in den alten Bundesländern auf den Wertverhältnissen aus dem Jahr 1964, in den neuen Ländern auf denen aus dem Jahr 1935.
Die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks spiegeln sie nicht wider.
Deshalb erklärte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 die bisherige Berechnungsmethode für verfassungswidrig und forderte eine gesetzliche Neuregelung.
Bund und Länder haben sich 2019 auf das Grundsteuer-Reformgesetz geeinigt. Ab 2025 muss die Grundsteuer nach dieser Neuregelung festgesetzt werden. Dafür werden ab 2022 alle Grundstücke neu bewertet.
Das bisherige dreistufige Verfahren zur Ermittlung der individuellen Höhe der Grundsteuer wird beibehalten:
- Ermittlung des Grundsteuerwerts durch das Finanzamt
- Festsetzung des Grundsteuermessbetrags durch das Finanzamt: Grundsteuerwert x Steuermesszahl
- Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommunen:
Steuermesszahl x Hebesatz der jeweiligen Gemeinde = Grundsteuer
Grundsteuerreform:
Die Grundsteuerreform wird also eine Anpassung des Einheitswertes mit sich bringen. Für Wohngrundstücke werden zukünftig weniger Angaben erforderlich sein: Lage sowie Fläche des Grundstücks, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes.
Für die Umsetzung der Reform zum 1. Januar 2025 ist eine Hauptfeststellung aller Einheitswerte zum Zeitpunkt 1. Januar 2022 erforderlich. Eigentümerinnen und Eigentümer werden voraussichtlich ab April 2022 durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung Ihrer Angaben beim Finanzamt aufgefordert.
Was ist zu tun?
Aufgrund der Grundsteuerreform sind Eigentümer/-innen eines Grundstücks verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Erklärung ist grundsätzlich elektronisch über die Steuer-Plattform ELSTER abzugeben. In Ausnahmefällen, wenn Ihnen z.B. hierzu die technischen Möglichkeiten fehlen, können Sie die Erklärung auch in Papierform abgeben.
Die Feststellungserklärung ist elektronisch über die Steuer-Plattform MeinELSTER (www.elster.de) im Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022 einzureichen. Hierfür wird ein Benutzerkonto benötigt. Falls Sie bereits ein Benutzerkonto, zum Beispiel aufgrund Ihrer Einkommensteuererklärung besitzen, können Sie dieses auch für die Übermittlung Ihrer Feststellungserklärung nutzen. Andernfalls können Sie das Benutzerkonto bereits jetzt unter www.elster.de beantragen.
Um die Erklärung zu erleichtern, werden alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken ein Informationsschreiben der Finanzverwaltung erhalten, aus dem sich wesentliche Daten ergeben, die für die Erklärung relevant sind. Auch die Eigentümerinnen und Eigentümer von aktiven Betrieben der Land- und Forstwirtschaft werden von der Finanzverwaltung gesondert mit unterstützenden Hinweisen informiert.
Das Finanzamt wird aufgrund der eingereichten Angaben den Grundsteuerwert berechnen und einen Grundsteuerwertbescheid erstellen. Zudem wird anhand der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl der Grundsteuermessbetrag berechnet und ein Grundsteuermessbescheid ausgestellt. Diese zwei Bescheide sind keine Zahlungsaufforderungen. Sie dienen als Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde. Diese erstellt dann den Grundsteuerbescheid, welcher die zu zahlende Grundsteuer enthält. Die neu berechnete Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 auf Grundlage des Grundsteuerbescheides zu zahlen, bis dahin gelten bestehende Regelungen fort.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Steinfurt. Die Finanzverwaltung wird ab Mai 2022 eine Telefon-Hotline anbieten. Die Telefonnummer wird dann auf der Internetseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen sowie hier auf der Homepage der Gemeinde Metelen veröffentlicht werden.
Des Weiteren erhalten Sie ausführliche Informationen unter dem Link: www.finanzverwaltung.nrw.de/de/die-grundsteuerreform-nordrhein-westfalen